AG Bocholt, Urt. v. 29.8.2017 –  3 Ds 581/16

  1. Der Besitzer eines Computers hat mangels Funktionsherrschaft keinen Besitz an den im Browser-Cache gespeicherten Bildern (Ls).
  2. Allein die Tatsache, dass kinderpornographische Bilder im Browser-Cache des Computers gespeichert sind lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass diese Bilder willentlich aufgerufen wurden (Ls).
  3. Technisch gesehen ist eine solche Speicherung auch möglich, ohne dass der Angeklagte die Bilder überhaupt gesehen bzw. willentlich abgerufen hat (Ls).