Gemeinsam mit dem eigenen Lebensgefährten sowie dem befreundeten Arbeitgeber nebst dessen Ehefrau hatte meine Mandantin nach langer pandemiebedingter Zwangspause mal wieder einen zunächst sehr schönen gemeinsamen Abend. Dabei wurde auch einiges getrunken. Die Lautstärke der kleinen Runde nahm mit fortschreitendem Alkoholkonsum immer mehr zu. Angrenzende Nachbarn störte das. Anstelle jeglicher Eigeninitiative wurde durch diese gegen 00.30 Uhr die Polizei wegen Ruhestörung gerufen. Diese erschien dann auch vor Ort und drohte zunächst – nach Aufnahme der jeweiligen Personalien – eine Auflösung des Treffens für den Fall weiterer Ruhestörungen an. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten laut den Angaben der Polizeikräfte noch kooperativ. Als die Einsatzkräfte jedoch um ca. 02.30 Uhr erneut gerufen wurden, eskalierte die Situation. Meiner Mandantin rutschten nach einem ausgesprochenen Platzverweis mehrfach beleidigende Aussagen über die Lippen. Insgesamt drei Mal soll sie diese ausgesprochen haben. Sie wurde daher dem Polizeigewahrsam zugeführt und es wurde Strafantrag gestellt.

Als meiner Mandantschaft, gegen die vorher noch nie ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden war, dann im weiteren Verfahrensverlauf Post vom Amtsgericht Dinslaken zuging, wandte sie sich hilfesuchend an mich. Ich sollte sie zu dem von dort angesetzten Hauptverhandlungstermin begleiten. Die Angst war groß.

Zum Glück war das Gericht dem ehedem gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg auf Erlass eines Strafbefehls mit vergleichsweise deutlich überhöhter Strafe schon nicht nachgekommen, sondern hatte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung als vorzugswürdig betrachtet.

In der Hauptverhandlung ist es der Verteidigung dann gelungen das Gericht davon zu überzeugen, dass die Polizeikräfte vor allem aufgrund der nachgewiesenen hohen Blutalkoholkonzentration seinerzeit deutlich stärker deeskalierend hätten auftreten können und auch müssen. Beleidigungen sind natürlich keinesfalls einfach hinzunehmen, aber den Beamten hätte vor Ort eigentlich schnell klar werden müssen, dass meine Mandantin alkoholbedingt die Kontrolle über ihr Verhalten größtenteils bereits verloren hatte. Zudem war auch die rechtliche Einordnung als drei eigenständige Beleidigungstaten nicht richtig. Das daraufhin ergangene Urteil fiel erwartungsgemäß auch deutlich milder aus. Meine Mandantin war sehr erleichtert.

Und auch hier zeigt sich, wie leicht man erstmals in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich die Hilfe eines engagierten Fachanwaltes für Strafrecht sucht, dessen rechtliche Expertise tatsächlich helfen kann um das Ruder im entscheidenden Moment herumzureißen!

Rufen Sie mich daher so früh wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!