Wie ein gefühlt harmloser Flirt zu schwerwiegenden Tatvorwürfen führen kann, musste mein späterer Mandant feststellen, nachdem sich in seiner Post zunächst ein Schreiben der Polizei, genauer eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs einer sexuellen Belästigung befand.

Mein Mandant nahm dieses Schreiben zu diesem Zeitpunkt fahrlässiger Weise noch gar nicht wirklich ernst, da er sich keiner Schuld bewusst war, weshalb er der polizeilichen Ladung ohne zu zögern folgte. Auch verließ er seine Vernehmung noch mit dem positiven Gefühl, die Angelegenheit nun richtig gestellt zu haben, worin ihn die vernehmende Polizeibeamtin zudem bestärkt hatte.

Umso erschrockener war er, als ihm einige Zeit später nunmehr ein gerichtliches Schreiben zugestellt wurde, in welchem sich eine Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft befand.

Er suchte aufgelöst und schockiert meine Hilfe. Routinemäßig bestellte ich mich unverzüglich gegenüber dem Gericht als Verteidiger und bat um Akteneinsicht.

Schnell stellte sich die Komplexität des Sachverhalts für mich heraus, eine klassische Aussage gegen Aussage – Konstellation, in welcher die Beteiligten unter völlig unterschiedlichen Eindrücken der gemeinsam erlebten Nacht standen. Aufgrund diverser Widersprüche zeichnete sich jedoch schon bald ein Gesamtbild ab, welches zumindest starke Zweifel an der strafrechtlichen Relevanz des Geschehens bzw. des Verhaltens meines Mandanten aufkommen ließ.

Da die Anklage bereits erhoben wurde, kam es nunmehr auf die richtige Verteidigungsstrategie vor Gericht an.

Jedoch gestaltet sich die Hauptverhandlung bereits aufgrund der hiesigen Konstellation gewohnt schwierig, insbesondere jedoch aufgrund Besonderheiten in der Person der Anzeigeerstatterin als für eine endgültige Sachverhaltsaufklärung sehr zäh. Am Ende konnte das Verfahren aber nach §153a Abs. 2 StPO unter Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt werden.

Dies sehr zur Erleichterung meines Mandanten, der durch die Gesamtumstände des Verfahrens sehr stark belastet wurde und froh war, mit dem Sachverhalt endgültig abschließen zu können.

Um etwaige Fehler zu vermeiden, rufen Sie mich in Ihrem Sinne so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren, sofern Sie mit gleichgelagerten Vorfällen konfrontiert werden. Gehen Sie jedenfalls auf gar keinen Fall allein zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung! Nur durch auf langjährige Erfahrung basierendes zielgerichtetes Handeln kann bereits von Beginn an die richtige Verteidigungsstrategie verfolgt werden, um unnötige Weiterungen möglichst zu vermeiden!