Der Deutsche Richterbund hat sich dafür ausgesprochen, dass der Straftatbestand des sog. „Schwarzfahrens“ (Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB) überprüft werden soll. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die immensen Fallzahlen zum einen die Justiz überlasten und zudem hohe Kosten im Bereich der Strafvollstreckung verursacht würden.
Materielles Strafrecht/ Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen soll überprüft werden
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