Der Deutsche Richterbund hat sich dafür ausgesprochen, dass der Straftatbestand des sog. „Schwarzfahrens“ (Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB) überprüft werden soll. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die immensen Fallzahlen zum einen die Justiz überlasten und zudem hohe Kosten im Bereich der Strafvollstreckung verursacht würden.