OLG Celle, Beschl. v. 25.9.2017 – 2 Ss 104/17

1. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tatbetroffener Betäubungsmittel sind bei dem Verkauf oder Besitz von Kleinstmengen von bis zu drei Konsumeinheiten ausnahmsweise entbehrlich (Ls).

2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesen Fällen unverhältnismäßig. Von einer Schätzung des Wirkstoffgehaltes kann abgesehen werden, da die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmten Einfluss auf die Strafzumessung haben kann (obiter dictum) (Ls).