Sowohl mein späterer Mandant als auch dessen gesamte Familie waren mehr als nur geschockt über das massive frühmorgendliche Schellen an der Haustüre. Jedoch wurde dies noch deutlich getoppt, als ihnen die davor stehenden Polizeidienstkräfte den Grund für die sich unmittelbar anschließende Durchsuchung sämtlicher Wohnräume und die Sicherstellung diverser Endgeräte und Speichermedien aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nannten. Und zwar wurde der mehrfache Familienvater verdächtigt, innerhalb der letzten 8 Kalenderjahre kinderpornografische Inhalte selber hergestellt und sodann über einen Internetdienst hochgeladen und damit jedenfalls mindestens einer weiteren Person zugänglich gemacht zu haben, wobei es sich konkret dann auch noch um Lichtbilder seiner eigenen Tochter handeln sollte.

Der Schreck sass vor allem bei dem mir seinerzeit noch unbekannten Mandanten sekündlich derart tief, dass er die genauen weiteren Details der Beschlussbegründung zunächt gar nicht mehr wahrnahm bzw. aufnehmen konnte. Die dem Verdacht zu Grunde liegenden Lichtbilder zeigten zunächst nämlich nicht nur einfach die eigene minderjährige Tochter unbekleidet und damit laut den Ermittlungsbehörden in sexuell aufreizender Art und Weise, sondern darüber hinaus war auch er selber auf allen Fotos ebenfalls unbekleidet inklusive eigenem Genital zu sehen. Zudem war es sowohl für die den Antrag auf Durchsuchung stellende zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft als auch für den begehrten Beschluss erlassenden Ermittlungsrichter absolut entscheidend, dass, obwohl auf den Fotos per se überhaupt keine sexuelle Handlungen zu erkennen waren, diese nach der dortigen“kriminalistischen Erfahrung“ auf einer in der Vergangenheit auch schon zur Vernetzung von Personen mit pädophilen Neigungen genutzen Internetplattform hochgeladen worden waren und der Profilname meines späteren Mandaten neben seinem tasächlichen Vornamen auch noch die Bezeichnung „…nude…“ enthielt.

Wie aufgelöst mein dann neuer Mandant bei mir erschien, ist sicher nicht schwer vorstellbar. Mit welchem Glücksgefühl sowohl er als auch die gesamte Familie auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO nach quälend langen 7 Monaten reagierten, aber dafür ebenso wenig.

Erst durch Tätigwerden der Verteidigung konnte schließlich auch zur Überzeugung der Ermittlungsbehörden minutiös herausgearbeitet werden, dass mein Mandant zum einen nachweislich seit seiner Jugendzeit ein absoluter Anhänger der Freikörperkultur (FKK) war und ist. Weiterhin konnte die Verteidigung darlegen, dass der Austausch auf dem derart vorbelasteten Internetdienst sicher nicht der Befriedigung ewaiger unterstellter pädophiler Neigungen diente, sondern dass es sich ausschließlich und zweifelsfrei um einen Austausch unter Gleichgesinnten im Hinblick auf die o.g. freie Körperkultur handelte und mithin der seinerzeitige Verdacht bei näherem Hinschauen absolut voreilig und ohne die notwendige Ermittlung leicht zugänglicher entlastender Umstände geäußert wurde. Auf einmal erschien sogar der mandantenseits langjährig verwendete Profilname in einem ganz anderen Licht.

Auch hieran kann man wieder einmal einfach ersehen, wie schnell man mit dem Vorwurf, eine mitunter existenzvernichtende und sicher nicht unerhebliche Straftat mit derart hohen potentiellen Folgewirkungen begangen zu haben, konfrontiert werden kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich frühzeitig die Hilfe eines auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht sucht!

Rufen auch Sie mich daher so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!