Ein Nachbar macht den Geschädigten darauf aufmerksam, dass jemand soeben mit einem PKW dessen geparktes Fahrzeug touchiert habe, dann aber ohne auszusteigen weitergefahren sei. Die Polizei wird gerufen und kommt zum Unfallort. Der Nachbar hatte sich auch das Nummernschild des flüchtigen Kraftfahrzeugs notiert. Ein weiterer Streifenwagen wird daraufhin unmittelbar zum Wohnort meines zukünftigen Mandanten geschickt. Dieser räumt sodann ein mit seinem Fahrzeug an der Unfallörtlichkeit gewesen zu sein, jedoch von einem Zusammenstoß nichts bemerkt zu haben. Die eingesetzten Polizeibeamten bitten ihn daraufhin mit seinem Fahrzeug zur nächsten Polizeidienststelle mitzukommen, um dort die weiteren Formalitäten zu erledigen. Hierauf antwortet er zunächst, dass dies aufgrund Alkoholgenusses direkt nach dem Eintreffen an seiner Wohnanschrift nicht möglich sei, korrigiert sich jedoch wenig später dahingehend, dass er keinen Alkohol getrunken, sondern vielmehr Cannabis konsumiert habe. Ein dann auf der Polizeiwache durchgeführter negativer Atemalkohol-, sowie positiver Drogenvortest bestätigen dies.

Das vorläufige Zwischenergebnis: Belehrung als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter dem Einfluss berauschender Mittel, sowie wegen Verkehrsunfallflucht und wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Als ich wenig später mit der Verteidigung beauftragt wurde, reagiert ich schnell um einer etwaigen Sicherstellung der bisher noch nicht einbehaltenen Fahrerlaubnis und einer potentiellen Durchsuchung zuvorzukommen. Durch weiteres zügiges Agieren nach erfolgter Akteneinsicht konnte – trotz einer Schadenhöhe von über 1.250,– € und einem toxikologischen Gutachten, dass einen gelegentlichen/ hochdosierten Konsum attestierte – im Ergebnis eine zügige Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden, was mein Mandant gegenüber einem etwaigen langwierigen gerichtlichen Verfahren mit nicht final vorhersehbarem Ausgang klar präferierte.

Denn der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum nach der angeblichen Unfallflucht stand gerade nicht im Widerspruch zu den oben dargelegten Angaben meines Mandanten und der erhobenen Befunden, so dass sich ein zweifelsfreier Beweis für ein Fahren unter berauschender Mittel eben nicht einfach führen lies. Und auch die Annahme einer vorsätzlichen Verkehrsunfallflucht wäre vorliegend erst einmal zu beweisen.

Meines Erachtens wäre hier sogar ein Freispruch durchaus erzielbar gewesen. Aber dem Wunsch des Mandanten, die Angelegenheit unabhängig von etwaigen Folgekonsequenzen für seine Fahrerlaubnis schnellstmöglich zu erledigen, war letztlich selbstverständlich zu entsprechen.

Auch hieran kann man sehen, wie schnell man mit dem Vorwurf, nicht unerhebliche Straftaten mit potentiellen Folgewirkungen begangen zu haben, konfrontiert werden kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich frühzeitig die Hilfe eines erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht sucht!

Rufen auch Sie mich daher so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!