Mich erreichte zunächst der Anruf der besorgten Ehefrau, die mir mitteilte, dass ihr Mann beschuldigt werde eine Praktikantin auf der Arbeit sexuell belästigt zu haben.

Ihr Ehemann habe die Vorwürfe bis dato nicht ernst genommen, da er mit dieser Praktikantin nicht einmal näheren Kontakt gehabt habe und dies daher zunächst als aufmerksamkeits- und geltungsbedürfnisbedingt abgetan. Dies habe sich jedoch nach einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Polizeibehörde schlagartig geändert. Dort habe man ihm gesagt, dass er sich doch vielleicht besser einen Anwalt suchen solle.

Noch am selben Tag erfolgte die Mandatierung. Ich bestellte mich unmittelbar gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle unter Absage des zuvor vereinbarten Vernehmungstermins als Verteidiger und bat um Akteneinsicht.

Ihr Mann arbeite als Arzt in einem großen Krankenhaus und dies seit nunmehr fast 30 Jahren. Irgendwelche Vorwürfe habe es noch nie gegeben. Im Gegenteil genieße er dort vielmehr einen außerordentlich guten Ruf.

Die rubrizierten Vorwürfe wogen mithin sehr daher schwer und gefährdeten das Ansehen meines Mandanten nicht nur unter sämtlichen Kollegen, sondern vor allem eben auch gegenüber seinem langjährigen Arbeitgeber – mitunter also eine deutlich existenzgefährdende Situation.

Nach Durchsicht des Akteninhalts und insbesondere des ausführlichen polizeilichen Vernehmungsprotokolls ergaben sich jedoch bereits zahlreiche Ungereimtheiten in der Aussage der vermeintlich Geschädigten. Diese stellte ich nach vorherigen Telefonaten mit dem für dieses Ermittlungsverfahren zuständigen Dezernenten in einem Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft sämtlich dar und beantragte die schnellstmögliche Einstellung des Verfahrens.

Die Vielzahl aufgeworfener Zweifel konnte wohl auch die Staatsanwaltschaft nachvollziehen. Das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde, zu dessen großer Erleichterung, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Durch schnelles Handeln konnte der gute Ruf meines Mandanten im vorliegenden Fall rechtzeitig wiederhergestellt und die Anschuldigungen mithin als haltlos zurückgewiesen werden. Etwaige zuvor gegenüber meinem Mandanten angedeutete arbeitsrechtliche Konsequenzen unterblieben folglich.

Rufen auch Sie mich daher so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren, sofern Sie mit gleichgelagerten Vorfällen konfrontiert werden. Nur durch auf langjährige Erfahrung basierendes zielgerichtetes Handeln kann schlimmeres verhindert werden!