Es sollte ein gemütliches Dinner zweier Freunde werden. Ein gutes Glas Wein trinken, bisschen plaudern, gemeinsam etwas Leckeres kochen und bei letzterem, so der gemeinsame Plan, sollte sozusagen als Highlight cannabishaltiges Öl Verwendung finden.

Außerplanmäßig kam dann spontan noch eine dritte Person hinzu. Diese wurde über die Besonderheit der Zubereitung aufgeklärt, ließ sich jedoch trotz des Hinweises auf die spezielle Zutat darauf ein und man verspeiste das Essen sodann eben zu Dritt.

Das kurze Treffen verlief ansonsten wie gewünscht und endete bereits kurz nach dem Essen, da alle am nächsten Tag arbeiten mussten.

Am nächsten Morgen erfuhr mein Mandant dann zu seinem Entsetzen, dass die ihm bis dato unbekannte weitere Person wohl wegen der verspürten Auswirkungen noch später am gestrigen Abend den Notruf 110 gewählt und gegenüber den eintreffenden Rettungs- sowie Polizeikräften ausgeführt habe, dass man ihr wohl ohne Wissen und Einverständnis Betäubungsmittel ins Essen getan habe. Sie sei wohl auch direkt in ein Krankenhaus eingeliefert, zwischenzeitlich jedoch wieder entlassen worden. Danach habe sie wohl eine Strafanzeige erstattet.

Aufgrund dieser Umstände wurde ich mit der Interessenverfolgung beauftragt. Wie zu erwarten, war bereits gegen meine Mandantschaft ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet worden. Ein absoluter Schock für meinen Mandanten, dem die erlittenen Folgen für den Anzeigenerstatter natürlich irgendwie sehr leidtat, der sich jedoch dafür letztlich und vor allem in strafrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich fühlte.

Im Verlauf des weiteren Verfahrens gelang es der Verteidigung jedoch die tatsächlichen Geschehnisse aufzuklären und das Verfahren wurde dann auch zur großen Freude meines Mandanten zügig eingestellt. Dieser Erfolg war jedoch – vor allem in zeitlicher Hinsicht – nur möglich durch die Kenntnisnahme und Zugrundelegung des gesamten Ermittlungsakteninhaltes sowie durch jahrelange Erfahrung in der Bearbeitung gleichgelagerten Fälle.

Und wieder zeigt sich, wie schnell man erstmals mit dem Vorwurf eine Straftat begangen zu haben konfrontiert werden kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich frühzeitig die Hilfe eines engagierten Fachanwaltes für Strafrecht sucht!

Rufen auch Sie mich daher so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!