Der Alptraum einer jeden Familie. Eine Lehrkraft bittet den Vater eines minderjährigen Kindes zu sich und eröffnet ihm, dass seine Tochter ihr gegenüber bekundet habe, dass der eigene Großvater sie zu lange und intensiv bei Begrüßungen auf den Mund küsse und ihr nicht nur einen Klaps auf den Po gebe, sondern diesen mit der Hand auch intensiver berühre. Zudem fasse er sie im Bereich der Brust an.
Der Vater ist völlig geschockt. Er geht sofort gedanklich die letzten gemeinsamen Begegnungen durch und erinnert sich an eine Umarmung, die auch ihm – aus aktueller Sicht und unter dem Eindruck des Gehörten – vermeintlich zu lange vorkam.
Aufgrund der Gesamtumstände wird die Polizei eingeschaltet und Strafanzeige erstattet. Die familieninternen Auswirkungen, die nun folgen sind nicht schwer vorstellbar.
Der Beschuldigte wendete sich unmittelbar nachdem er von den Vorwürfen erfahren hatte an mich und ich bestellte mich in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern als Verteidiger.
Alsbald jedoch zeigte sich bereits, dass vorliegend ein konkreter Tatnachweis wohl eher nicht zu führen sein dürfte. Aus den polizeilichen Vernehmungen ergaben sich allenfalls sehr pauschale Vorwürfe, die weder in zeitlicher, noch in örtlicher Hinsicht konkret genug waren. Bereits aus diesen Gründen war in der Gesamtschau eine unbewusste Falschbelastung nicht auszuschließen. Zudem spielte aber insbesondere der Umstand eine große Rolle, dass das minderjährige Kind nach eigenen Angaben wohl häufig TV-Serien schaute, welche Sexualstraftaten zum Gegenstand hatten, die – neben den generellen Bedenken im Hinblick auf das sehr junge Alter – auch eine völlig fehlerhafte Beurteilung der vorliegenden Situationen unbewusst ausgelöst haben könnten.
Dies sah auch die Staatsanwaltschaft so und das Verfahren wurde, zur großen Erleichterung meines Mandanten zügig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Auch hier zeigt sich wieder einmal anschaulich, wie leicht man erstmals mit dem Vorwurf eine Sexualstraftat begangen zu haben konfrontiert werden kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich frühzeitig die Hilfe eines engagierten und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwaltes für Strafrecht sucht!
Rufen auch Sie mich daher im Bedarfsfall so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!