An einem Samstag im Spätsommer ging mein Mandant auf den Essener Trödelmarkt an der dortigen Universität und erwarb für einen guten Preis diverse Gegenstände, die er im Rahmen seines Chemiestudiums gut gebrauchen konnte. Zuhause angekommen schaute er sich seine neuen Errungenschaften alle genauer an. Darunter befanden sich auch eine Vielzahl sogenannter „Braunglasflaschen“, teils leer und teils laut Etikettierung noch mit Resten diverser Testreagenzien befüllt, mit denen man z.B. Betäubungsmittel nachweisen kann. Nachdem diese bei meinem Mandanten eine längere Zeit herumstanden, entschloss er sich mangels eigener Verwertbarkeit zum Verkauf der gefüllten Flaschen. Diverse Händler, die solche Substanzen anboten waren im Internet schnell gefunden, sogar bei namhaften Seiten. Daher kam meinem Mandanten auch zu keinem Zeitpunkt der Gedanke, dass an solch einem Verkauf irgendetwas unrechtmäßig sein könnte. Falsch gedacht – eine Reaktion kam schnell und zwar von der u.a. für die Durchführung der Chemikalien-Verbotsverordnung zuständigen Bezirksregierung, die meinen Mandaten mit seinen auch im strafrechtlichen Sinne relevanten Verstößen konfrontierte und insoweit zur Stellungnahme aufforderte. Die Löschung seines Verkaufsangebotes war zu diesem Zeitpunkt bereits behördenseits veranlasst worden. Am Ende eines langen Verfahrens und unter zähem Ringen mit mehrseitigen Ausführungen der Verteidigung ging dann alles letztlich gut aus. Ich konnte für meinen Mandanten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO erreichen.

Glück gehabt – sicherlich auch Dank der Bemühungen des auf derartige Fälle spezialisierten Strafverteidigers. Und ein weiterer Beleg dafür, dass man sehr schnell in den Fokus von Ermittlungsbehörden geraten kann. Sollte dies der Fall sein, kann ich als Fachanwalt für Strafrecht Ihnen nur den Rat geben, es nicht erst selber zu versuchen, sondern frühzeitig meine Hilfe in Anspruch zu nehmen!

Rufen Sie mich daher so früh wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um sich von mir beraten zu lassen!