HansOLG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2017 – 2 Ws 161/17

Urlaube von Verfahrensbeteiligten als Teil der normalen und auch zwingend erforderlichen justiziellen Abläufe stellen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft als solche keine vermeidbaren Verfahrensverzögerungen dar, sind aber bei länger andauernden Verfahren zumindest teilweise durch eine intensivere Terminierung und Verhandlung in den verbleibenden Zeiträumen auszugleichen (Ls).