Abrechnungsbetrug

Ein häufig lautender strafrechtlicher Vorwurf gegenüber Ärzten bezieht sich nicht auf die vorgenommene konkrete Behandlung des Patienten, sondern auf deren anschließende Abrechnung.

Die Staatsanwaltschaft setzt zunehmend ihren Fokus auf die Ermittlung von Verdachtsfällen, die einen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB begründen können. Dabei geht es vor allem um die Abrechnung von Leistungen gegenüber den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen, die in der jeweiligen Ausgestaltung tatsächlich derart nie so erbracht wurden. Ob in diesen Fällen aber auch ein strafbarer Betrug des jeweils Abrechnenden vorliegt, ist häufig nicht wirklich so klar, wie es die Staatsanwaltschaft gern hätte.

In der rechtsanwaltlichen Praxis verstecken sich im Bereich des Abrechnungsbetrugs zahlreiche Probleme, die mit schwierigen Fragestellungen verbunden sind. Oftmals ist bereits fraglich, wer in den unübersichtlichen Verhältnissen zwischen Patienten, Arzt, Krankenkasse und ggf. Apotheke überhaupt getäuscht wurde und wer daraufhin eine Vermögensverfügung vorgenommen hat.

Der Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit liegt beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs jedoch darin heruaszufiltern, ob dem beschuldigten Arzt in derart komplexen Abrechnungsfragen überhaupt ein Täuschungsvorsatz unterstellt werden kann, wobei es stets auf die spezifische Gestaltung des Einzelfalls ankommt.

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