Die Thematik der ärztlichen Sterbehilfe ist eine in jeder Hinsicht sensibel handzuhabende Thematik aus dem Bereich des Medizinstrafrechts. Die Grenzen zu einer straflosen Beihilfe zum Selbstmord, zu der ärztlichen Behandlungspflicht an sich und zur strafbaren Tötung auf Verlangen sowie zur unterlassenen Hilfeleistung sind je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls fließend, was allein bereits einen insoweit erfahrenen Strafverteidiger erfordert.
Grundsätzlich soll ein Arzt unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Leben erhalten, Gesundheit schützen bzw wiederherzustellen sowie dessen Leiden lindern und diesem im Sterbeprozess bis zu seinem Tod beizustehen, wobei der Grundsatz der Unantastbarkeit fremden Lebens gilt.
Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet ist zunächst festzuhalten, dass der Suizid an sich straflos ist und die Teilnahme an einem solchen ebenfalls. Gemäß § 217 StGB handelt nur derjenige in strafbarer Art und Weise, der gewerbsmäßig die Selbsttötung fördert.
Ein Arzt, der als Gehilfe des Suizidenten handelt und diese Hilfeleistung in Abgrenzung gerade nicht gewerbsmäßig ausübt, macht sich hingegen wiederum nicht strafbar.
Aber das bedeutet nicht, dass es in diesem Bereich – neben den oben aufgeführten Abgrenzungsproblematiken – keinen weitergehenden Beratungsbedarf gibt, denn die ärztliche Suizidassistenz ist berufsrechtlich untersagt und kann mithin zu erheblichen berufsrechtlichen Sanktionen führen. Dies ist in § 16 der Musterberufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte und Ärztinnen geregelt.
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