Unter der Verpflichtung zur ärztlichen Aufklärung versteht man die Unterrichtung des Patienten durch den behandelnden Arzt oder eine andere Person, die derart ausgebildet ist, dass sie die jeweilige medizinische Maßnahme selber durchführen könnte. Die Aufklärung hat derart rechtzeitig vor einem medizinischen Eingriff zu erfolgen, dass der Patient über seine Entscheidung noch ausreichend nachdenken kann.
Dabei umfasst die Aufklärungspflicht Art, Umfang und Schwere der Erkrankung, deren Diagnostik und mögliche therapeutische Heilbehandlungsmaßnahmen sowie deren Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten.
Mithin muss ein Patient über sämtliche derjenigen Umstände aufgeklärt werden, die für seine Einwilligung in die individuelle Behandlung wesentlich sind. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden als selbstbestimmter Patient, mit Unterstützung des Arztes, über den Gang seiner Behandlung selber entscheiden zu können.
Dabei ist die Aufklärungsverpflichtung des Arztes nicht statisch, sondern die Anforderungen an die Aufklärungsleistung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Als Fautformel gilt zunächst, dass die Aufklärung umso ausführlicher ausgestaltet sein muss, je invasiver der Heilbehandlungseingriff ist. Weiter gilt, dass die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes steigen, je weniger dringend der Eingriff vorgenommen werden muss.
Nur wenn der Patient durch den Arzt ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, kann dieser wirksam in den Eingriff einwilligen. Wurde der Patient hingegen nicht entsprechend aufgeklärt, bleibt der Heileingriff rechtswidrig, was regelmäßig immer dann problematisch wird, wenn es nach einer ärztlichen Behandlung zu einem sog. Arzthaftungsprozess kommt.
In einem solchen Gerichtsverfahren muss der Patient beweisen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, jedoch trägt der Arzt die Beweislast hinsichtlich der Vornahme einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung. Aufgrund dieser umgekehrten Beweislast ist die Aufklärungsrüge für den Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens natürlich sehr interessant, so dass in der Praxis eine Vielzahl von Zivilverfahren gegen Ärzte auf eben eine solche fehlerhafte ärztliche Aufklärung gestützt werden.
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