Fahrlässige Tötung

In den deutschen Arztpraxen und Klinken kommt es jährlich zu einer Vielzahl von sog. ärztlichen Behandlungsfehlern. Die Gefahr deren Eintritts liegt jedoch in der Natur des ärztlichen Heileingriffs, da „Heilen“ und „Schaden“ nun einmal häufig nah beieinander liegen.

In der Rückschau stellt sich die Situation natürlich meist viel klarer dar, als zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlungsmaßnahme, da eine Gesamtschau ohne potentiell störende Begleitfaktoren natürlich auch leichter fällt.

Ärztliche Behandlungsfehler können für den einzelnen Patienten gravierende Folgen haben und zu einer Körperverletzung oder schlimmstenfalls sogar zu dessen Tod führen. Für den behandelnden Arzt steht nun der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Raum.

Die Strafbarkeit eines Behandlungsfehler ist jedoch nur dann gegeben, sofern der jeweilige Behandler die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach den jweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten von ihm hätte erwartet werden können. Maßstab ist die Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, welche einem dynamischen Prozess unterliegt und die u.a. vom Stand der Forschung, den vorhandenen Arzneimitteln bzw. den „state of the art“ Behandlungsmethoden abhängt.

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