Der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) ist häufig Auslöser für Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen Ärzte.
Grundsätzlich hat jeder Bürger in Deutschland die Pflicht der allgemeinen Nothilfe bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not und muss – seinen individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechend – Hilfe leisten.
Da Ärzte jedoch häufig die Einzigen vor Ort sind, die in derartigen Situationen in hohem Maße wirksame Hilfe leisten können, sind sie von dieser Vorschrift besonders betroffen. Wenn demnach ein Unglücksfall eintritt oder sich eine Krankheit akut verschlimmert sind die besonderen Fähigkeiten des Arztes gefragt. Er muss all jene Maßnahmen ergreifen, die zur Besserung des Zustandes des Betroffenen beitragen können oder die geeignet sind Schäden von diesem wirksam abzuwenden. Kommt der Arzt dieser Verpflichtung nicht nach obschon dies nicht nur erforderlich, sondern ihm nach den Umständen des Einzelfalles darüber hinaus zuzumuten war, macht er sich entsprechend strafbar und ist daneben auch der Geltendmachung eines Schadensersatz-/ Schmerzensgeldanspruches ausgesetzt.
Selbstverständlich muss dem Arzt die Hilfeleistung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich gewesen sein.
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