Revision

Sie sind verurteilt worden und wollen sich nun zunächst über das Rechtsmittel der Revision informieren? Bitte lesen Sie weiter…

Was muss man über das Rechtsmittel der Revision wissen?

Das Rechtsmittel der wird in der Regel gegen landgerichtliche Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen im ersten Rechtszug ergangene Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt . Es muss fristgerecht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Für die Begründung der Revision gibt es eine weitere Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils.

Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung ist die Revision keine erneute Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt vom Revisionsgericht nicht überprüft wird. Das Revisionsgericht klärt Rechtsfragen in der Regel ohne erneute Verhandlung. Es überprüft, ob das Urteil der Vorinstanz materiell-rechtlich richtig ist und aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Sinne der Strafprozessordnung zustande kam.

Die Revision ist folglich begründet, sofern ein sogenannter Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vorliegt. Erforderlich ist eine Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. ein Fehler bei der Anwendung des materiellen und/oder des prozessualen Rechts.

Absolute und relative Revisionsgründe

Es gibt  absolute und relative Revisionsgründe.

Bei den in § 338 StPO aufgeführten absoluten Revisionsgründen wird angenommen, dass ein Urteil in jedem Fall auf der jeweiligen Verletzung des Rechts beruht, da  Rechtverstöße von erheblicher Schwere oder  Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze von herausragender Bedeutung vorliegen.

Sonstige Verfahrens- und Formfehler können als relative Revisionsgründe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass nicht widerlegbar ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne den Rechtsverstoß anders ergangen wäre.

Was passiert, wenn die Revision Erfolg hat?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob das gesamte Urteil mitsamt den dortigen Feststellungen aufgehoben wird oder ob lediglich eine Aufhebung im Rechtsfolgenbereich erfolgt.

Selten kommt es vor, dass das Revisionsgericht direkt nach Aktenlage eine abschließende Entscheidung trifft, also z.B. den Revisionsführer unter Aufhebung des angefochtenen Urteils direkt frei spricht.

In der Regel wird das Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben und sodann zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wurde zurückverwiesen.

Was passiert, wenn die Revision keinen Erfolg hat?

Sofern die Revision durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof in Strafsachen abgelehnt wurde, ist der ordentliche Rechtsweg zunächst erschöpft. Das angefochtene Urteil wird sodann rechtskräftig und vollstreckbar.

Gegen rechtskräftige Urteile kommt dann in wenigen Ausnahmefällen lediglich noch die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens in Betracht.

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