Beim Vorwurf sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung Ihr vertrauensvoller Anwalt

Strafverteidiger Jörg Hartmann verteidigt Sie auf Basis jahrelanger Erfahrung

Bei den Straftatbeständen „sexueller Übergriff“, „sexuelle Nötigung“ bzw. „Vergewaltigung“ handelt es sich um schwere Verbrechen. Der Vorwurf, diese begangen zu haben, geht neben einer drohenden Freiheitsstrafe als zwingende Folge einer Verurteilung für den jeweilig Beschuldigten nebenher oft mit enorm belastenden und existenzbedrohenden privaten und beruflichen Konsequenzen einher.

Sollten Sie ein polizeiliches Schreiben über eine gegen Sie erstattete Anzeige wegen eines solchen Delikts oder gar die Nachricht über ein gegen Sie eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen eines sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung erhalten haben oder Sie darüber hinaus bereits gerichtsseits über einen anberaumten Hauptverhandlungstermin unterrichtet wurden, dann kann das schnelle Einschalten eines spezialisierten Rechtsanwalts für Sexualstrafrecht Ihre Aussichten für den weiteren Verfahrensablauf stark begünstigen.

Bedenken Sie auch stets, dass bei derart schwerwiegenden Straftaten mitunter Maßnahmen wie eine Durchsuchung Ihrer Wohnräume droht. Eine polizeiliche Durchsuchung hätte dabei den Zweck, (weitere) Beweise gegen Sie zu sammeln.

Gerade auch wegen dieser Weiterungen sollten Sie mit der Einschaltung eines professionellen Strafverteidigers als Experten an Ihrer Seite nicht zögern.

Fachanwalt für Strafrecht Jörg Hartmann verteidigt Beschuldigte im Sexualstrafrecht bereits seit vielen Jahren erfolgreich als Strafverteidiger. Dank seiner Souveränität, Akribie und der nötigen Sensibilität werden Sie in jeder Fallkonstellation bestmöglich vertreten.

Was fällt unter die Straftatbestände „sexueller Übergriff“, „sexuelle Nötigung“ bzw. „Vergewaltigung“ und welche Strafen drohen?

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs

Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach §177 Abs. 1 StGB ist relativ neu und setzt die Schwelle für eine Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts herab. Umfasst sind diejenigen Fälle, in denen der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers eine sexuelle Handlung vornimmt.

Um eine Strafbarkeit zu begründen, wird mittlerweile jedoch überhaupt keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Bereits ein „Nein“ des Opfers kann mithin zu einer strafbaren Handlung führen, wenn der Täter sich darüber hinwegsetzt. Jedoch muss der entgegenstehende Wille des Opfers für den Täter erkennbar gewesen sein, sei es durch eine verbale Äußerung, also z. B. ein „Nein“ oder durch entsprechendes Verhalten des Opfers, wie z. B. Weinen o. ä.

Bei einem sexuellen Übergriff droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung

In § 177 Abs. 5 StGB ist weiterhin die sexuelle Nötigung geregelt, die immer dann angenommen wird, wenn neben einem sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB oder dem sexuellen Ausnutzen sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB weitere Voraussetzungen vorliegen, die die Tat verschärfen, wie:

  1. Der Täter wendet gegenüber dem Opfer Gewalt an (z. B. durch Schlagen o. ä.),
  2. Der Täter droht dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. Der Täter nutzt eine Lage aus, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (z. B. in einen Raum einschließen o. ä.).

Die sexuelle Nötigung ist also eine schwerere Form des sexuellen Übergriffs oder des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände und folglich liegt der höhere Strafrahmen hier bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren.

Der Straftatbestand der Vergewaltigung

Schließlich ist in § 177 Abs. 6 die Vergewaltigung als eine der schwerwiegendsten Sexualstraftaten geregelt. Eine solche wird angenommen, wenn eine der oben aufgeführten Straftaten mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden wurde.

In der Norm ausdrücklich genanntes Beispiel für eine solche Vergewaltigung ist die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf). Jegliche weiteren sexuellen Handlungen wie z. B. das Eindringen in die Scheide mit einem Finger o. ä. werden in der Rechtsprechung mitunter recht uneinheitlich behandelt, wobei eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 6 StGB von den individuellen Merkmalen des Einzelfalles abhängt, also z. B. wie lang und wie tief der Finger in der Scheide eingedrungen ist o. ä.

Es ist jedoch in den letzten Jahren die deutliche Tendenz erkennbar, dass die Rechtsprechung eine Vergewaltigung immer häufiger annimmt, was den gesellschaftlichen Veränderungen in der Beurteilung sexualstrafrechtlich relevanter Vorkommnisse Rechnung trägt.

Im Falle einer Vergewaltigung droht eine Freiheitsstrafe von 2 bis zu 15 Jahren. Führte der Beschuldigte darüber hinaus auch noch Waffen bei sich oder hat er das Opfer der Gefahr ausgesetzt, sich mit einer Geschlechtskrankheit zu infizieren, darf das Strafmaß 5 Jahre nicht unterschreiten.

Welche Strafe droht mir im Falle einer Verurteilung?

Die Höhe der jeweiligen individuellen Strafe richtet sich daneben selbstverständlich immer nach dem konkreten Einzelfall und lässt sich folglich nicht pauschal vorhersehen. Es kommt – neben einer Vielzahl anderer Faktoren – u.a. auf das zur Last gelegte Verhalten als auch auf etwaige strafmildernde oder aber strafschärfende Umstände an. Gern können wir hierauf aber auch im Rahmen des ersten Beratungsgespräches genauer eingehen.

So sieht der Ablauf einer Verteidigung aus

Rufen Sie schnellstmöglich bei mir an, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren. Hier kann ich mir bereits einen ersten Überblick über die Sachlage verschaffen und das weitere Prozedere mit Ihnen besprechen.

Ab dem Moment, in dem Sie mich als Ihren Rechtsanwalt gegen den Vorwurf des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung mandatiert haben, starte ich sofort mit den ersten notwendigen Verteidigungstätigkeiten und übernehme selbstverständlich auch sämtlichen Schriftverkehr mit den Ermittlungsbehörden und/oder Gerichten.

Dies verschafft Ihnen zum einen den benötigten etwas klareren Kopf und auch mehr Zeit, sodass Sie sich wieder besser auf Ihren Alltag konzentrieren können. Nicht selten erstreckt sich ein Strafverfahren im Sexualstrafrecht nämlich auf mehrere Monate, was viele Mandanten mit zunehmendem Zeitablauf als mehr und mehr belastend empfinden.

Ich halte Sie dabei natürlich stets über wichtige Entwicklungen auf dem neuesten Stand und nutze meine gesamte Erfahrung, um die für Sie vorteilhafteste Verteidigungsstrategie umzusetzen. Selbstverständlich vertrete ich Sie auch als Strafverteidiger vor Gericht, falls es zu einer Hauptverhandlung kommt, bei der es wegen eines Strafvorwurfs aus dem Bereich des Sexualstrafrechts stets um sehr viel geht, so dass Sie sich ohne professionelle Hilfe durch einen erfahrenen Verteidiger als den Justizbehörden völlig ausgeliefert fühlen werden und letztlich auch sind.

Mandatieren Sie mich frühzeitig

Ohnehin gilt bei einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung generell: Je früher Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, desto besser kann er Ihnen helfen. Rufen Sie mich daher bestenfalls direkt sofort an, wenn Sie, auf welchem Wege und in welchem Verfahrensstadium auch immer, über ein gegen Sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt haben, um so Ihre Chancen auf einen mildestmöglichen Ausgang des Verfahrens möglichst hoch zu halten.

Dank meiner Erfahrung bin ich mit der psychischen Belastung, die viele Mandanten erleben, bestens vertraut und gehe jeden Fall mit höchster Sensibilität und Elan an. So stehe ich stets vertrauensvoll an Ihrer Seite und Sie sind nicht allein!

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Keine kostenlose Beratung, weder telefonisch, noch vor Ort!

Keine Übernahme von Pflichtverteidigungen!

Ausschließlich Vertretung als Wahlverteidiger für individuelles Honorar!

Erreichbar Mo.–Fr. zw. 08:00 und 18:00 Uhr

Adresse Harmoniestraße 2a, 47119 Duisburg

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