Abstandsverstoß

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Wo ist der Abstandsverstoß geregelt?

Nach § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass es auch dann nicht zu einem Auffahrunfall kommt, wenn plötzlich gebremst werden muss. Hierbei handelt es sich lediglich um eine abstrakte gesetzliche Definition. Die konkreten Regelungen zum Abstandsverstoß sind hingegen im Bußgeldkatalog geregelt, genauer in dessen Anlage zu § 1 Abs. 1 und dort unter den laufenden Nummern 12 ff..

Welche Sanktionen folgen auf einen Abstandsverstoß?

Die konkrete Höhe eines Bußgeldes im Falle des Vorliegens eines Abstandsverstoßes hängt zunächst von der gefahrenen Geschwindigkeit während dessen ab. Weiter, ob eine Straßenverkehrsgefährdung hinzutritt oder gar eine Sachbeschädigung.

Bei Abstandsverstößen bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h richtet sich das Bußgeld abweichend nach dem jeweiligen Abstand im Verhältnis zum Tachowert (km/h). Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h unter Einhaltung eines Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein Bußgeld nebst Auslagen und Gebühren von 188,50 EUR zu zahlen ist und zudem 1 Punkt in Flensburg eingetragen wird.

Höhere Bußgelder werden bei gefahrenen Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h fällig, so z.B. das maximale Bußgeld nebst Auslagen und Gebühren in Höhe von 428,50 EUR bei mehr als 130 km/h und weniger als 1/10 des halben Tachowertes fällig. Zusätzlich zu diesem deutlich erhöhten Bußgeld werden in Flensburg 2 Punkte eingetragen und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Stand dieser Informationen: 09/2024, geltend für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht

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