11 kinder- und jugendpornografische Bilder befanden sich laut Anklage der Staatsanwaltschaft Duisburg nach erfolgter Auswertung auf dem sichergestellten und im Anschluss forensisch untersuchten PC meines Mandanten. Genauer waren diese noch in dem Media Cache Ordner des bereits von ihm seit mehreren Jahren nicht mehr genutzten und allseits beliebten Kommunikationstools vorhanden, ein Speicherort, von dem mein Mandant mangels entsprechender Kenntnisse nicht einmal wusste, dass er existiert. Das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten war zuvor überhaupt erst eingeleitet worden, weil u.a. auch seine Mobilfunkrufnummer als einmalige und kurze Teilnehmernummer eines Gruppen-Chatverlaufs festgestellt werden konnte, in welchem spezielle Fetisch-Bilder gepostet wurden – hauptsächlich mit erwachsenen Frauen, aber teilweise eben auch mit Jugendlichen und wenigen Kindern. Dieser Chatverlauf war den Ermittlungsbehörden wiederum bekannt geworden aufgrund der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons eines Dritten, gegen den zuvor wegen des hundertfachen Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien ermittelt worden war. Eine lange Kette von Ereignissen, die jedoch letztlich auch zu meinem Mandanten führten.

Entsprechend groß war daher auch der Schock, als plötzlich die Kriminalbeamten bei meiner Mandantschaft eine Wohnungsdurchsuchung machten, der keinesfalls auch nur ansatzweise damit gerechnet hatte, dass sein kurzzeitiges bereits viele Jahre zurückliegendes Verhalten ihn einmal in eine derartige Situation bringen konnte. Und da sich mein Mandant natürlich auch schämte und nicht einmal seine Ehefrau einweihte, wendete er sich erst sehr spät an mich und beauftragte mich mit seiner Verteidigung als bereits Anklage vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort erhoben worden war. Entsprechend emotional war dann auch die Hauptverhandlung. Meinem Mandanten war natürlich nicht entgangen, welche einschneidenden Folgen ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes bzw. der Verbreitung kinder- und/oder jugendpornografischer Inhalte haben konnte und wieweit die Stigmatisierung der jeweils Beschuldigten schon im Vorfeld und ohne weitere Detailkenntnis reichen konnte – und zwar durch alle gesellschaftlichen Schichten. Um so erleichterter war mein Mandant dann mit dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Ergebnis der Hauptverhandlung: Lediglich eine Geldstrafe ist gerichtsseits verhängt worden. Dabei war dies sicher auch zu einem nicht unerheblichen Anteil aufgrund der von der Verteidigung vorgeschlagenen Herangehensweise bereits unmittelbar nach erfolgter Mandatierung und mithin vor dem Gerichtstermin möglich geworden. Das Gericht folgte in der Urteilsbegründung jedenfalls den Ausführungen der Verteidigung in den entscheidenden Punkten. Die Verteidigungsstrategie hatte mithin gegriffen.

Gerade ein solcher Fall macht deutlich, wie wichtig es insbesondere bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes bzw. der Verbreitung  kinder- und/oder jugendpornografischer Inhalte ist, sich in professionelle Hände zu begeben und die Hilfe eines engagierten und auf derartige Fälle spezialisierten Anwalts für Sexualstrafrecht bzw. Anwalt für Internetstrafrecht zu suchen!

Rufen Sie mich daher so früh wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!