Diverse abgegebene Posts in einer Facebook-Gruppe mit über 5.000 Mitgliedern führten dazu, dass meine Mandantin, die ich als auf die Bearbeitung spezialisierter Anwalt für Internetstrafrecht vertrat, neben einer Vielzahl weiterer Personen von der Staatsanwaltschaft Duisburg vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn sowohl wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB als auch wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB angeklagt wurde.

Was zunächst im Rahmen zunehmend politischer Posts begonnen hatte, eskalierte und die bei derartigen Chatgruppen leider häufig festzustellenden fehlenden Chatregeln auf der einen und die Anonymität des Internets auf der anderen Seite taten dann ihr Übriges.

Meine Mandantin wurde durch das Gericht am Ende einer emotionalen Hauptverhandlung, die insbesondere die vorerwähnte häufig fehlende Gruppenleitung durch starke Administratoren (m/w/d), das sich gegenseitige Aufschaukeln von Gruppenmitgliedern, die grundsätzlichen Besonderheiten des Internets als vermeintlich anonymes Medium zur Präsentation der eigenen Meinung, sowie die generell zunehmende gefühlte innere Anspannung bedingt durch in den Medien intensiv breit getretene politische Themen zum Gegenstand hatte, zwar verurteilt, zu deren Erleichterung jedoch lediglich zu einer geringen Geldstrafe.

Das Gericht wäre sogar nach eigener Bekundung in der Hauptverhandlung mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer entsprechend hohen Geldauflage einverstanden gewesen. Dem war die Staatsanwaltschaft – trotz ausführlicher von mir als Strafverteidiger in diese Richtung zielender Ausführungen – jedoch leider und eigentlich unverständlicherweise entgegengetreten.

Vor dem Hintergrund der ursprünglich im Raum stehenden Strafandrohungen war meine Mandantin jedoch mit diesem Ergebnis vollkommen zufrieden und verzichtete auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Und genau auf einen solchen Ausgang eines Verfahrens kommt es mir in erster Linie an! Leider hat die Staatsanwaltschaft hier jedoch Berufung eingelegt… Es bleibt also abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet.

Fälle wie dieser zeigen, dass man sehr schnell im Rahmen der vermeintlich anonymen Nutzung u.a. von social media in den Fokus von Ermittlungsbehörden geraten kann. Sollte dies der Fall sein, kann ich als spezialiserter Fachanwalt Ihnen nur den Rat geben, nicht erst auf eigene Faust zu agieren, sondern frühzeitig anwaltliche Hilfe durch einen Spezialisten wie mir zu suchen!

Rufen Sie mich daher so früh wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um sich von mir beraten zu lassen!