Verfahren wegen Besitz und Anbau von Betäubungsmitteln
Unerlaubter Besitz von Marihuana in nicht geringer Menge und zudem dessen unerlaubter Anbau. Dies wurde meiner Mandantschaft seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Last gelegt nachdem
Unerlaubter Besitz von Marihuana in nicht geringer Menge und zudem dessen unerlaubter Anbau. Dies wurde meiner Mandantschaft seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Last gelegt nachdem
Diverse abgegebene Posts in einer Facebook-Gruppe mit über 5.000 Mitgliedern führten dazu, dass meine Mandantin, die ich als auf die Bearbeitung spezialisierter Anwalt für Internetstrafrecht
HansOLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 Rev 55/20 Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung
BayObLG München, Urt. v. 27.07.2020 – 203 StRR 210/20 1. Bei einem schon vielfach vorbestraften Täter, der die Tat während zweier laufender Bewährungen begangen hat,
BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 Rev 43/20 Sind die abzuurteilenden Taten vor mehreren danach erfolgten Vorverurteilungen begangen worden, deren zugrundeliegende Taten ihrerseits
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.7.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs)
KG, Beschl. v. 5.3.2020 – 161 Ss 190/19 (41/19) Der Versuch des Ankaufens erfordert ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer selbständigen Verfügungsmacht. Die bloße Vereinbarung
OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 5 StS 1/20 1. § 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung
KG, Beschl. v. 18.11.2019 – 3 Ws 352/19 1. Ein ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung mitteilt, rechtfertigt in der Regel den Schluss,
BGH, Urt. v. 17.10.2019 – 3 StR 521/18 Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 1. Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellt, erfordert eine
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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